§ 7 RAPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

§ 7

Dem Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen der Rechtsanwaltsprüfung sind beizuschließen Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Promotionsurkunde beziehungsweise Magisterdiplom, die Zeugnisse über die praktische Verwendung des Prüfungswerbers, der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr und der Nachweis der Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, dem Antrag auf Zulassung zur zweiten Teilprüfung auch das Zeugnis über die erste Teilprüfung.

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