§ 7 RAbf-VV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.2009

2. Teil

Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft

1. Hauptstück

Verbringungen aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat Einbringung des Genehmigungsantrags

§ 7.

(1) Ein Besitzer von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen in Österreich, der beabsichtigt, diese aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, hat bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag zu stellen.

(2) Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40104259

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