2. Teil
Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft
1. Hauptstück
Verbringungen aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat Einbringung des Genehmigungsantrags
§ 7.
(1) Ein Besitzer von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen in Österreich, der beabsichtigt, diese aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, hat bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag zu stellen.
(2) Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20006207
Dokumentnummer
NOR40104259
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