§ 7 Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2010

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

§ 7.

(1) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dieser Verordnung sind die nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 verlangten Maßnahmen erlassen.

(3) Die in der Verordnung gewählten Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20006847

Dokumentnummer

NOR40120258

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