§ 7.
Die in den §§ 4 bis 5 angeführten Begriffe und Schriftzüge sind auch in den in den Anhängen B1 und B2 abgebildeten Darstellungsvarianten des Begriffs „BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES“, etwa in der Darstellungsform einzeilig oder zweizeilig, dreizeilig mit Link, dreizeilig mit Spezifikation, schwarz-weiß negativ oder schwarz-weiß positiv, geschützt.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019
Gesetzesnummer
20008359
Dokumentnummer
NOR40149174
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