§ 7 PZSV

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.2013

§ 7.

Die in den §§ 4 bis 5 angeführten Begriffe und Schriftzüge sind auch in den in den Anhängen B1 und B2 abgebildeten Darstellungsvarianten des Begriffs „BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES“, etwa in der Darstellungsform einzeilig oder zweizeilig, dreizeilig mit Link, dreizeilig mit Spezifikation, schwarz-weiß negativ oder schwarz-weiß positiv, geschützt.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

20008359

Dokumentnummer

NOR40149174

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