Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 120 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen
§ 7.
In Verkaufsräumen dürfen nicht mehr als insgesamt 40 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II, und in Vorratsräumen nicht mehr als insgesamt 40 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
- 1. In einer Betriebsanlage dürfen, soweit § 8 nicht anderes bestimmt, höchstens ein Verkaufsraum und zwei Vorratsräume für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.
- 2. Die Begrenzung (Wände und Decken) des Verkaufsraumes und der Vorratsräume zu anderen Gebäudeteilen muss mindestens brandbeständig und die Türen in diesen Wänden müssen mindestens brandhemmend sein.
- 3. Der Verkaufsraum und die Vorratsräume dürfen keine direkten Verbindungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen aufweisen.
- 4. In Vorratsräumen müssen die pyrotechnischen Gegenstände auf eigenen, entsprechend bezeichneten Regalen und von sonstigen leicht brennbaren Materialien getrennt gelagert sein.
- 5. Im Verkaufsraum und in jedem Vorratsraum muss im Zugangsbereich und im Ausgangsbereich eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
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