§ 7 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte

§ 7.

Die Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte im dritten Ausbildungsabschnitt der Psychotherapie umfassen:

  1. 1. Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) mit der entsprechenden Zusatzbezeichnung (Cluster),
  2. 2. mindestens fünfjährige selbständige psychotherapeutische Berufserfahrung im Sinne von Krankenbehandlung seit Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie),
  3. 3. Nachweis der wissenschaftlichen Tätigkeit und didaktischen Befähigung in der entsprechenden psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtung insbesondere in Form von Forschungstätigkeit, Vortragstätigkeit, publizistischer Tätigkeit sowie reflektierter praktischer Anwendung,
  4. 4. Mitgliedschaft in der ausbildenden Psychotherapeutischen Fachgesellschaft und
  5. 5. Bestellung durch das zuständige Gremium der ausbildenden Psychotherapeutischen Fachgesellschaft.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265971

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)