§ 7 PT-ZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 7.

Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen

  1. - Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 2 100 Punkten,
  2. - Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 590 und höchstens 2 100 Punkten und
  3. - Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 590 Punkte ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen Einrichtungen.

Es entsprechen:

ein Gleichstromtelegraphiekanal...................... 1 Punkt;

ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal

Bauweise WT 34................................... 1 Punkt;

ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal

ausgenommen WT 34................................ 0,5 Punkte;

ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal

Bauweise WT 1000................................. 0,1 Punkte;

ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal

ausgenommen WT 1000.............................. 0,3 Punkte;

ein Zeitmultiplexkanal, 50 Baud..................... 0,08 Punkte;

ein Zeitmultiplexkanal, 300 Baud..................... 0,32 Punkte;

eine Anschlußeinrichtung, alte Bauweise............... 0,1 Punkte;

eine Anschlußeinrichtung, Bauweise ED 1............... 0,03 Punkte;

eine Anpassungseinheit 01 zur Anpassung älterer

WT-Systeme an das EDS-System..................... 0,03 Punkte;

eine Fernschreib- bzw. Datexendstelle (bei Bestehen

eines Fernschreib- und Datenvermittlungsamtes

in EDS-Technik).................................. 0,04 Punkte;

eine Datenendstelle (im Fernsprechnetz)............... 0,15 Punkte;

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008558

Dokumentnummer

NOR12161963

alte Dokumentnummer

N61984118430

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)