§ 7.
Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen
- - Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 2 100 Punkten,
- - Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 590 und höchstens 2 100 Punkten und
- - Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 590 Punkte ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen Einrichtungen.
Es entsprechen:
ein Gleichstromtelegraphiekanal...................... 1 Punkt;
ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal
Bauweise WT 34................................... 1 Punkt;
ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal
ausgenommen WT 34................................ 0,5 Punkte;
ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal
Bauweise WT 1000................................. 0,1 Punkte;
ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal
ausgenommen WT 1000.............................. 0,3 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal, 50 Baud..................... 0,08 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal, 300 Baud..................... 0,32 Punkte;
eine Anschlußeinrichtung, alte Bauweise............... 0,1 Punkte;
eine Anschlußeinrichtung, Bauweise ED 1............... 0,03 Punkte;
eine Anpassungseinheit 01 zur Anpassung älterer
WT-Systeme an das EDS-System..................... 0,03 Punkte;
eine Fernschreib- bzw. Datexendstelle (bei Bestehen
eines Fernschreib- und Datenvermittlungsamtes
in EDS-Technik).................................. 0,04 Punkte;
eine Datenendstelle (im Fernsprechnetz)............... 0,15 Punkte;
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008558
Dokumentnummer
NOR12161963
alte Dokumentnummer
N61984118430
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