§ 7 PsychotropenV

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2009

§ 7.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie, der Bundespolizeidirektionen, des Bundesministeriums für Inneres, die Organe der Zollwache sowie die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, benötigen für den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesminister für Gesundheit, als sie diese für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen psychotrope Stoffe in Vollziehung des Suchtmittelgesetzes zukommen.

(2) Die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, als sie diese für die ärztliche oder zahnärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder sie für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig sind.

(2a) Die organisierten Notarztdienste benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, als sie diese für die notärztliche Tätigkeit benötigen.

(3) Die Apotheken benötigen für die Verarbeitung von psychotropen Stoffen zu Arzneimitteln keine Bewilligung des Bundesminister für Gesundheit.

(4) Auf den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen durch Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Tierärzte, Krankenanstalten sowie Personen, an die sie von einer Apotheke auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung abgegeben worden sind, ist § 2 Abs. 1 nicht anzuwenden.

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