§ 7 PStG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Tritt mit 1.11.2013 in Kraft. Abs. 2 gilt für die Anwendung des § 177 Abs. 2 ABGB ab 1.2.2013 (vgl. § 72 Abs. 1).

3. Abschnitt

Mitwirkungspflichten von Gerichten und sonstigen Behörden Gerichte

§ 7.

(1) Gerichte haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form an die Personenstandsbehörde am Sitz des Gerichtes zu übermitteln:

  1. 1. die Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind;
  2. 2. die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder einer Entscheidung gemäß Z 1;
  3. 3. die Feststellung oder Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kind;
  4. 4. die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
  5. 5. die Annahme an Kindes statt, deren Widerruf und Aufhebung, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Annahme an Kindes statt;
  6. 6. die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes eines Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
  7. 7. die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
  8. 8. eine Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist;
  9. 9. eine Entscheidung durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft festgestellt worden ist.

(2) Obsorgebeschlüsse sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form an die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt zu übermitteln.

(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Gerichte ihrer Verpflichtung nach § 92 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, BGBl. Nr. 264/1951, Informationen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) nachkommen. Daten werden ausschließlich zur Weiterübermittlung in verschlüsselter Form bekannt gegeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)