§ 7 PRV

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Abs. 3a, 3b und 5a treten mit der Maßgabe außer Kraft, dass § 5 für Absicherungen gemäß Abs. 3a weiter anzuwenden ist (vgl. § 12 Abs. 7).

3. Abschnitt

Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) Meldungen und Nachweise

§ 7.

(1) Zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) haben Gewerbetreibende eine Meldung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten (Erstmeldung), die folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,
  2. 2. den beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit
  1. a) für die kommenden zwölf Monate und den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des Spitzenmonats oder
  2. b) für die kommenden 24 Monate, wobei der Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für die kommenden zwölf Monate sowie für die darauffolgenden zwölf Monate getrennt anzugeben ist, und jeweils den Umsatz des Spitzenmonats,
  1. 3. den Abwickler gemäß § 2 Abs. 14 und
  2. 4. Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5.

(2) Soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, hat der Reiseleistungsausübungsberechtigte nach der Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) frühestens ab dem 1. Jänner und spätestens bis zum 31. Jänner jenes Kalenderjahres, für das als Erst- oder als Folgemeldung keine Umsatzdaten für das gesamte Kalenderjahr gemeldet wurden, eine Meldung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten (Folgemeldung), die folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6 und
  2. 2. den Umsatz
  1. a) aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des Spitzenmonats des abgelaufenen Kalenderjahres (bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Erstmeldung die in Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Umsatzdaten übermittelt haben, sowie bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Folgemeldung Umsatzdaten ausschließlich für das kommende Kalenderjahr übermittelt haben) oder
  2. b) aus der nach Kalenderjahren untergliederten Reiseleistungsausübungstätigkeit der abgelaufenen zwei Kalenderjahre sowie den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des jeweiligen Spitzenmonats der zwei abgelaufenen Kalenderjahre (bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Erstmeldung die in Abs. 1 Z 2 lit. b genannten Umsatzdaten übermittelt haben, sowie bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Folgemeldung Umsatzdaten für die kommenden zwei Kalenderjahre übermittelt haben) und
  1. 3. den beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für das kommende Kalenderjahr sowie den beabsichtigten Umsatz des Spitzenmonats des kommenden Kalenderjahres oder den nach Kalenderjahren untergliederten beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für die kommenden zwei Kalenderjahre und den beabsichtigten Umsatz des jeweiligen Spitzenmonats der kommenden zwei Kalenderjahre und
  2. 4. den Abwickler gemäß § 2 Abs. 14 und
  3. 5. Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5.

(3) Im Fall des Nachweises einer betragsmäßig unbeschränkten Risikoabdeckung ist keine Folgemeldung erforderlich.

(3a) Betreffend Haftungen gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2b des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr.432/1996 in der jeweils geltenden Fassung, die von der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) für das Kalenderjahr 2021 übernommen werden, gelten § 4 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des prognostizierten Umsatzes des Kalenderjahres 2021 der Umsatz des Kalenderjahres 2019 die Bemessungsgrundlage für die zu ermittelnde Versicherungssumme bildet. Steht ein Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2019 nicht zu Verfügung, so bildet subsidiär der Umsatz der ältesten vergangenen 12 Kalendermonate die Bemessungsgrundlage. Stehen auch keine 12 Kalendermonate zur Verfügung, so bilden die zur Verfügung stehenden vergangenen Umsatzmonate, arithmetisch hochgerechnet auf ein Kalenderjahr, die Bemessungsgrundlage.

(3b) Betreffend Haftungen gemäß § 7 Abs. 2b KMU-Förderungsgesetz, die als Absicherung im Zuge einer Folgemeldung gemäß Abs. 2 oder als neue Abdeckung vorgelegt werden, bedarf es keiner von einem Steuerberater unterfertigten Erklärung über die Richtigkeit der Angaben.

(4) Reiseleistungsausübungsberechtigte haben weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten:

  1. 1. jede sich abzeichnende Änderung der zuletzt gemeldeten prognostizierten Umsatzdaten aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit, sofern dies eine Erhöhung der gemäß § 4 ermittelten Versicherungssumme zur Folge hätte;
  2. 2. jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Abs. 14.

(5) Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 4 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort spätestens einen Monat vor Beendigung nachzuweisen, dass eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist, wobei im Fall der Beendigung einer unbeschränkten Risikoabdeckung eine Meldung gemäß Abs. 1 zu erstatten ist.

(5a) Hinsichtlich des Nachweises einer Neuabdeckung gemäß Abs. 5 gilt betreffend jene Abdeckungen, die bis Ablauf des 31. Jänner 2021 enden, dass der Nachweis der Neuabdeckung bis Ablauf des 31. Jänner 2021 zu erfolgen hat.

Schlagworte

Erstmeldung

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

20010321

Dokumentnummer

NOR40230092

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