Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Prüfungstermine der abschließenden Arbeit
§ 7.
(1) Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat die erstmalige Abgabe der Diplomarbeit an Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige gemäß Unterabschnitt 1 des 3. Abschnittes sowie an technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (einschließlich der Kollegs für Berufstätige) gemäß Unterabschnitt 3 des 3. Abschnittes spätestens zwei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung und hat die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an Werkmeisterschulen für Berufstätige spätestens drei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191019
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