§ 7 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

3. Abschnitt

Hauptprüfung

1. Unterabschnitt

Diplomarbeit Prüfungsgebiet

§ 7

Die Diplomarbeit besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 einschließlich deren Präsentation und Diskussion.

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