3. Abschnitt
Hauptprüfung
1. Unterabschnitt
Diplomarbeit Prüfungsgebiet
§ 7
Die Diplomarbeit besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 einschließlich deren Präsentation und Diskussion.
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