zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1
3. Abschnitt
Hauptprüfung
1. Unterabschnitt
Vorwissenschaftliche Arbeit Prüfungsgebiet
§ 7.
Die vorwissenschaftliche Arbeit besteht aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema gemäß § 3 einschließlich deren Präsentation und Diskussion.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
20007845
Dokumentnummer
NOR40139963
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