§ 7 Prüfungsordnung AHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

3. Abschnitt

Hauptprüfung

1. Unterabschnitt

Vorwissenschaftliche Arbeit Prüfungsgebiet

§ 7.

Die vorwissenschaftliche Arbeit besteht aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema gemäß § 3 einschließlich deren Präsentation und Diskussion.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40139963

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)