§ 7 Prüfung für den Dienstzweig Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten“ (Verwendungsgruppe B)

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1967

§ 7.

(1) Bei der mündlichen Prüfung sind die Prüfungswerber aus den in § 1 Abs. 3 angeführten Prüfungsgegenständen von den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates hiefür bestimmten Prüfungskommissären zu prüfen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.

(2) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände verhindert, die mündliche Prüfung am angesetzten Prüfungstag abzulegen, so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates auf Ersuchen des Prüfungswerbers die Ablegung der Prüfung am nächsten Prüfungstermin zu gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010160

Dokumentnummer

NOR40200639

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)