§ 7.
War ein Prüfling durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme der Prüfung verhindert, so kann ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission die Ablegung der Prüfung am nächsten Prüfungstermin gestatten.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10008180
Dokumentnummer
NOR12094494
alte Dokumentnummer
N61960102530
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