§ 7 Prüfung für den Dienstzweig Militärärztlicher Dienst“

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1960

§ 7.

War ein Prüfling durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme der Prüfung verhindert, so kann ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission die Ablegung der Prüfung am nächsten Prüfungstermin gestatten.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10008180

Dokumentnummer

NOR12094494

alte Dokumentnummer

N61960102530

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