§ 7 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 7.

(1) Die Themen der schriftlichen Prüfung, die dem Prüfling erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben sind, werden vom Vorsitzenden des Prüfungssenates bestimmt. Für die Bearbeitung der Themen muß dem Prüfling ein Zeitraum von mindestens drei Stunden zur Verfügung stehen. Er wird dabei von einem Prüfungskommissär beaufsichtigt.

(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird vom Prüfungssenat festgestellt. Hat die Mehrzahl der Mitglieder des Prüfungssenates aus dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfling die im § 1 Abs. 2 geforderte Eignung nicht aufweist, so gilt die Prüfung, ohne daß es einer mündlichen Prüfung bedarf, als nicht bestanden.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

10008162

Dokumentnummer

NOR12094232

alte Dokumentnummer

N61956101930

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