§ 7 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 7.

(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge aus den einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates hiefür bestimmten Prüfungskommissären (§ 4 Abs. 3) geprüft. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.

(2) Macht ein Prüfling, der die schriftliche Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, glaubhaft, daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an der mündlichen Prüfung verhindert ist, so kann ihm der Prüfungssenat die Ablegung der mündlichen Prüfung am nächsten Prüfungstermin gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Gesetzesnummer

10008157

Dokumentnummer

NOR12094217

alte Dokumentnummer

N61956101790

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