§ 7.
(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge aus den einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates hiefür bestimmten Prüfungskommissären (§ 4 Abs. 3) geprüft. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(2) Macht ein Prüfling, der die schriftliche Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, glaubhaft, daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an der mündlichen Prüfung verhindert ist, so kann ihm der Prüfungssenat die Ablegung der mündlichen Prüfung am nächsten Prüfungstermin gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Gesetzesnummer
10008157
Dokumentnummer
NOR12094217
alte Dokumentnummer
N61956101790
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