§ 7 Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2005

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2006 anzuwenden (vgl. § 9).

Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

§ 7.

(1) In Kapitel 6 ist die Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu analysieren und die Ergebnisverteilung auf die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten näher zu erläutern, soweit dies nicht bereits in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt wurde.

(2) Weiters sind Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen:

  1. 1. Verrechnung von Guthaben mit laufenden Beiträgen, Arbeitgebernachschüsse sowie Arbeitgeberguthaben und deren Verzinsung,
  2. 2. stichprobenmäßige Prüfung der Übereinstimmung der Kostenberechnung für die Ermittlung von Überweisungsbeträgen sowie für beitragsfrei gestellte Anwartschaften mit dem Geschäftsplan oder dem Pensionskassenvertrag.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004453

Dokumentnummer

NOR40072071

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