§ 7 Prospektinhalt-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2005

Ein- und Ausstiegsprovisionen

§ 7

In Schema E Z 3 des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Ein- und Ausstiegsprovisionen“ folgende Informationen zu verstehen:

Angabe der Kosten, die dem Anteilinhaber direkt bei der Ausgabe oder Rücknahme des Anteilscheins angelastet werden. Die Kosten werden als Prozentsatz vom Anteilswert dargestellt.

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