Ein- und Ausstiegsprovisionen
§ 7
In Schema E Z 3 des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Ein- und Ausstiegsprovisionen“ folgende Informationen zu verstehen:
Angabe der Kosten, die dem Anteilinhaber direkt bei der Ausgabe oder Rücknahme des Anteilscheins angelastet werden. Die Kosten werden als Prozentsatz vom Anteilswert dargestellt.
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