§ 7 Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 7.

Den im § 1 Abs. 10 Z 1 und 2 genannten Personen sowie den im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen können die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie den Mitgliedern der in der Republik Österreich akkreditierten diplomatischen Missionen auf Grund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10000622

Dokumentnummer

NOR12008988

alte Dokumentnummer

N11977157910

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