§ 7 Preisbindung Bücher G

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2000

Handlungen gegen die Preisfestsetzung und Preisbindung

§ 7

§ 7. (1) Handlungen gegen § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1 sowie gegen

§ 5 Abs. 1 bis 3 gelten als Handlungen im Sinne des § 1 des

Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, in der jeweils geltenden Fassung.

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