§ 7 PrAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1992

§ 7

Gastgewerbetreibende haben in jedem der Beherbergung dienenden Zimmer den Beherbergungs- und Pensionspreis unter Angabe des Leistungsumfangs durch Anschlag oder Auflegen eines Preisverzeichnisses auszuzeichnen.

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