§ 7 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2003

Zustellung behördlicher Schriftstücke

§ 7

(1) Die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zählt zu den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Leistungen.

(2) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Zustellung behördlicher Schriftstücke erlassen; dabei hat er insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zustellung rechtzeitig, wirksam und nachvollziehbar erfolgt.

(3) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die Österreichische Post oder das beauftragte Zustellorgan in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des Zustellgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten, das sich unmittelbar aus dem Zustellvorgang ergibt, wem immer schuldhaft zugefügt hat; die Österreichische Post und das Zustellorgan haften dem Geschädigten nicht. Die bloße Vermutung einer Zustellung von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden reicht nicht aus, einen solchen Anspruch zu begründen.

(4) Die Österreichische Post haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 3, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(5) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 3 und 4 gilt das Amtshaftungsgesetz.

(6) Das mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan haftet der Österreichischen Post für Regreßleistungen nach Abs. 4, sofern es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, bleiben unberührt.

(7) Wird ein anderer Betreiber als die Österreichische Post mit dem Erbringen des Universaldienstes betraut, so gelten die Abs. 3 bis 6 für diesen Betreiber.

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