§ 7 Pkw-VIG

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2001

Werbeschriften

§ 7.

(1) Alle Werbeschriften haben die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionswerte der betreffenden Modelle gemäß Anhang IV oder gemäß einer nach § 11 erlassenen Verordnung zu enthalten.

(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zur Erstellung eigener Werbeschriften auf Wunsch die Informationen gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.

(3) Jeder für die Erstellung und Verwendung von Werbeschriften Verantwortliche hat sicherzustellen, dass in diesen die Angaben entsprechend dem Anhang IV oder entsprechend einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassen Verordnung enthalten sind.

(4) Werbeschriften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstellt wurden und die die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionswerte der betreffenden Modelle nicht enthalten, dürfen noch bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001212

Dokumentnummer

NOR40017109

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