§ 7 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Eigenkapital

§ 7.

(1) Jede Pensionskasse muß im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit über das ihrem Risiko entsprechende Eigenkapital (eingezahltes Grundkapital und offene Rücklagen) verfügen. Dieses hat jederzeit zumindest 1 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag abzüglich der durch Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten Teile der Verpflichtungen zu betragen.

(2) Das eingezahlte Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 70 Millionen Schilling zu betragen.

(3) Abs. 1 ist auf Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschußpflicht nicht anzuwenden.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12088331

alte Dokumentnummer

N5199659975J

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