§ 7 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1971

§ 7

(1) Dem Aspiranten ist von dem zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, welches von der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu bescheinigen ist.

(2) Der Bescheinigung des Zeugnisses hat im Falle des Austrittes die ordnungsgemäße Abmeldung (§ 4, Absatz 4) vorauszugehen.

(3) Wird von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer die Bescheinigung verweigert, so hat dies unter Angabe der Gründe spätestens binnen einer Woche nach Einreichung des Zeugnisses zu erfolgen. Die Verweigerung der Bescheinigung durch die Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer kann sowohl vom Aspiranten als auch von dem zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter mittels Berufung angefochten werden, über welche die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.

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