§ 7 Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Buchführung

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20008866

Dokumentnummer

NOR40162654

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