§ 7 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2012

Die Ausführungsbestimmungen sind mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen (vgl. § 19 Abs. 10).

§ 7.

(1) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.

(2) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die im Lehrplan für die betreffende Schulart vorgesehen sind. Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.

(3) Die Schulen haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und – vor allem die Hauptschulen und Neuen Mittelschulen – mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.

(4) Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schulwart können inner- oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden.

Schlagworte

Unterrichtsraum, Volksschule, Hauptschule, Turnplatz

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR40138406

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