Lehrkräfte
§ 7
(1) Der Rechtsträger des Pflegehilfelehrganges hat Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der Ausbildung in der Pflegehilfe durchführen (§ 19 Abs. 1) und die praktische Ausbildung anleiten und vermitteln (§ 21 Abs. 2), als Lehrkräfte zu bestellen.
(2) Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 3 sind zu bestellen:
- 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind (Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege),
- 2. Ärzte/Ärztinnen und Personen, die ein Studium der Medizin in Österreich oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben (Mediziner/Medizinerinnen),
- 3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
- 4. Psychologen/Psychologinnen und Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen,
- 5. Personen, die ein Studium der Pädagogik, der Pharmazie, der Rechtswissenschaften oder der Soziologie in Österreich oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder eine solche ausländische Ausbildung in Österreich nostrifiziert haben, sowie
- 6. sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung für das betreffende Unterrichtsfach verfügen.
(3) Als Lehrkräfte für die praktische Ausbildung sind Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege in ausreichender Anzahl (§ 21 Abs. 2 und 3) zu bestellen.
(4) Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach oder Sachgebiet erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.
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