§ 7 PflanzgutV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1997

§ 7.

(1) Pflanzgut von Gemüsearten hat über die im § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 4 genannten Anforderungen zu erfüllen.

(2) Zwiebeln von Schalotten und Knoblauch haben unmittelbar von Pflanzgut zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erfüllt.

(3) Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art und Sorte aufzuweisen.

(4) Das Pflanzgut hat hinsichtlich seiner Eignung als Pflanzgut von Gemüsearten eine ausreichende Wüchsigkeit und Größe aufzuweisen, wobei auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen und Blättern zu gewährleisten ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR12140560

alte Dokumentnummer

N8199711029U

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