§ 7 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

2. Abschnitt

Allgemeine Verbote und Einschränkungen Schadorganismen

§ 7.

(1) Das Verbringen der in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen ist verboten.

(2) Das Verbringen der in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126841

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