§ 7.
(1) Ferner hat die Landesgesetzgebung
- a) zur Durchführung des Artikels I der Internationalen Konvention vom 3. November 1881, R. G. Bl. Nr. 105/1882, betreffend die Reblaus, die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen;
- b) Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen niedergelegten Vorschriften oder auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen unter Strafe zu stellen;
- c) die Aufteilung der Kosten
- 1. behördlich angeordneter Untersuchungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen,
- 2. der Tätigkeit der Bundesanstalt für Pflanzenschutz, soweit ihre Mitwirkung bei Pflanzenschutzmaßnahmen in den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes ergehenden Landesgesetzen vorgesehen ist,
- auf das Land, die Gemeinden und die Parteien zu regeln.
(2) Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz hat jedoch die Kosten ihrer Tätigkeit gemäß Abs. , lit. c, Z 2, dann selbst zu tragen, wenn an dieser ein vom Bunde wahrzunehmendes Interesse besteht oder die mit ihr verbundenen Untersuchungen keinen bedeutenden Zeit- und Kostenaufwand erfordern und in der Bundesanstalt selbst durchgeführt werden können.
1. zu Abs. 2 BGBl. Nr. 515/1994
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1982
Schlagworte
RGBl. Nr. 105/1882, Untersuchungsmaßnahme, Kontrollmaßnahme,
Zeitaufwand
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Gesetzesnummer
10010253
Dokumentnummer
NOR12129819
alte Dokumentnummer
N8194837891L
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