§ 7 Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Verbringung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft

§ 7.

Unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 6 dürfen Sendungen, insbesondere weitergeleitete Sendungen gemäß § 29 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, sofern keine Gefahr des Ausbreitens von Schadorganismen gemäß Anhang I und Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 besteht, an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft unter folgenden Bedingungen verbracht werden:

  1. 1. Mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Drittlandes ist in einer geeigneten Art und Weise vor Abtransport der betreffenden Sendung über Details, wie beispielsweise den Inhalt der Sendung, den Grund des Verbringens aus der Gemeinschaft oder den Empfänger das Einvernehmen herzustellen;
  2. 2. Nach Herstellung des Einvernehmens mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Drittlandes sind diese Sendungen unverzüglich unter zollamtlicher Überwachung, d.h. in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen zu transportieren.

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011

2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20005415

Dokumentnummer

NOR40126946

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