Abrechnung der Zweckzuschüsse
§ 7.
(1) Die Sicherung sowie der Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege gemäß § 3 wird anhand der jährlichen Vergleichsstatistiken (§ 5) festgestellt. Erstmals werden die Ergebnisse der Vergleichsstatistik 2011 (Stichtag: 31. Dezember 2011) mit 2010 (Stichtag: 31. Dezember 2010) verglichen.
(2) Im Falle der Verwendung des Zuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 2 hat das betreffende Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über den diesbezüglichen Mehraufwand zur Sicherung zu belegen.
(3) Im Falle der Verwendung des Zuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 2 hat das betreffende Land dessen widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über zusätzliche
- 1. Leistungsstunden im Rahmen der mobilen Dienste
- 2. Verrechnungstage bei stationären Leistungen im Rahmen der Kurz- und Langzeitpflege
- 3. Besuchstage bei teilstationären Leistungen, wobei Halbtage mit 50 vH berücksichtigt werden
- 4. Leistungsstunden im Rahmen des Case- und Caremanagements
- 5. Plätze bei alternativen Wohnformen
zu belegen.
Die für die Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 zusätzlich aufgewendeten Mittel sind gesondert auszuweisen.
(4) Die Erklärungen gemäß Abs. 2 und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. September 2012 vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärung nicht vorgelegt wird, kann der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufrechnen oder zurückfordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.
(5) Nicht widmungsgemäß verbrauchte Mittel werden bei der Anweisung des im November des Folgejahres fälligen Teilbetrags in Abzug gebracht. Für den Fall, dass Zweckzuschüsse für das Jahr 2014 nicht widmungsgemäß verbraucht und die Daten nicht bis 30. September 2015 gemäß § 5 Abs. 2 und 3 abgerechnet worden sind, sind diese unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.
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