§ 7 PfBrStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Übergangsbestimmungen

§ 7.

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Pfandbriefstelle bereits erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht.

(2) Die bestehende Satzung der Pfandbriefstelle ist innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzupassen und dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 zur Bewilligung vorzulegen. Bis zur Erteilung dieser Bewilligung gilt die bestehende Satzung mit den Abänderungen durch § 2 (Haftung) dieses Bundesgesetzes weiter.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

20003310

Dokumentnummer

NOR40051614

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