§ 7 Personenstandsdatenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2004

Art der Datenübermittlung

§ 7.

(1) Die Datenübermittlung hat in automationsunterstützter Form über die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptverband) angebotenen Datenübermittlungszugänge (Abs. 2) zu erfolgen. Mitteilungen auf anderen Wegen, insbesondere auf Papier, sind nur dann zulässig, wenn und solange kein automationsunterstützter Weg der Datenübermittlung zur Verfügung steht; solche Mitteilungen sind direkt an die Gebietskrankenkasse zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.

(2) Der Hauptverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 31 Abs. 4 Z 6 ASVG für die automationsunterstützte Datenübermittlung nach Abs. 1 einheitliche EDV-Formulare, Datensätze und Übermittlungswege vorzusehen. Die Automationsunterstützung ist so zu gestalten, dass sie im Regelfall eine vollständige Verarbeitung der Meldungen durch die Personenstandsbehörden und die Sozialversicherungsträger (den Hauptverband) ermöglicht. Der Hauptverband hat den Personenstandsbehörden die zur Gewährleistung einer sicheren und nachvollziehbaren Datenübermittlung getroffenen Regelungen (zum Beispiel Datensatzbeschreibung, Schnittstellen) im Weg des Internet zur Verfügung zu stellen. Formulare auf Papier sind nicht zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20003401

Dokumentnummer

NOR40053198

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