Voraussetzungen der Eintragung, Eintragung und Streichung
§ 7.
(1) In die Prozessbegleitungseinrichtungsliste werden Einrichtungen der Opferhilfe eingetragen, die von der Bundesministerin für Justiz nach Art. VI der Strafprozeßnovelle 1999 nach Maßgabe der hiefür nach dem Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gefördert werden und demzufolge über ein aufrechtes Vertragsverhältnis nach § 66b Abs. 3 StPO verfügen. Die Zuerkennung einer Förderung setzt die Empfehlung einer Einrichtung der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung durch die Prozessbegleitungskommission voraus, der eine Prüfung der Eignung (§ 8) und der Bewährung (§ 9) der Einrichtung der Opferhilfe sowie des Bedarfs (§ 10) nach einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung vorauszugehen hat.
(2) In die Prozessbegleitungseinrichtungsliste eingetragen werden können auch Einrichtungen der Opferhilfe, deren Förderung nach Abs. 1 Satz 1 nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014) ausgeschlossen ist, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 erfüllen.
(3) Die Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrags der Einrichtung der Opferhilfe an die Bundesministerin für Justiz, der mit dem Antrag auf Förderung der Einrichtung der Opferhilfe verbunden werden kann. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 und §§ 8, 9 und 10 jeweils Abs. 1 ist im Antrag zu begründen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen.
(4) Die Prozessbegleitungskommission gibt ihre Empfehlung auf Grund des Antrags der Einrichtung der Opferhilfe auf Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste ab. Die Bundesministerin für Justiz kann die Einrichtung der Opferhilfe zur Ergänzung des Antrags auf Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste innerhalb einer angemessenen Frist auffordern und zu einer Anhörung einladen.
(5) Die Bundesministerin für Justiz hat eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung von der Prozessbegleitungseinrichtungsliste zu streichen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 und §§ 8, 9 und 10 jeweils Abs. 1 weggefallen ist oder nicht bestanden hat. Die Bundesministerin für Justiz kann eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung von der Prozessbegleitungseinrichtungsliste streichen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass die Einrichtung gegen ihre Pflichten (§§ 18 bis 22) verstoßen hat. Liegen die Voraussetzungen für die Streichung der Eintragung in der Prozessbegleitungseinrichtungsliste nicht offensichtlich vor, so kann die Bundesministerin für Justiz die Prozessbegleitungskommission mit der Überprüfung befassen.
(6) Die Prozessbegleitungskommission kann unbeschadet des Abs. 5 das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 und §§ 8, 9 und 10 jeweils Abs. 1 jederzeit überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265019
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