Abrechnung
§ 7.
(1) Die Abrechnung ist anhand einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlage durchzuführen. Jährlich ist eine Zwischenabrechnung im Folgejahr für das jeweilige Vorjahr, beginnend mit dem Jahr 2022 und somit erstmalig im Jahr 2023, vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchzuführen. Im Jahr 2025 ist eine Endabrechnung durchzuführen.
(2) Die Abrechnungsunterlage gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
- 1. Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung, die in geeigneter Weise die Mittelverwendung im Sinne des § 3 schriftlich zu belegen hat, und
- 2. Angaben zu den Auswirkungen der Maßnahmen in Hinblick auf die Zielerreichung.
(3) Die Länder haben die ausgefüllte Abrechnungsunterlage für die Zwischenabrechnungen jährlich bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, somit erstmalig bis spätestens 30. Juni 2023, für die Endabrechnung bis spätestens 31. Oktober 2025, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.
(4) Nicht widmungsgemäß verwendete oder mit Ablauf des 31. August 2025 nicht verbrauchte Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen. Die zurückzuzahlenden Beträge können auch mit künftig fälligen Beträgen gemäß § 2 aufgerechnet werden.
(5) Abrechenbar sind Leistungen der Länder gemäß § 3, die zwischen 1. September 2022 und 31. August 2025 erbracht werden. Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 sind abrechenbar, sofern sie zwischen 1. Jänner 2023 und 31. August 2025 erbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20011968
Dokumentnummer
NOR40246043
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