§ 7 PassG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen

§ 7

Reisepässe werden auf Antrag oder, wenn der Reisepaß für einen Auslandsaufenthalt zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen ausgestellt. Das gleiche gilt für die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von Reisepässen sowie für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienstpässen und Diplomatenpässen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)