§ 7 PartG

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2012

Gilt im Jahr 2012 mit der Maßgabe, dass Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten nur dann anzugeben sind, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach dem 1. Juli 2012 geschlossen wurden (vgl. § 16 Abs. 2). Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).

Sponsoring und Inserate

§ 7.

(1) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§ 5) hat jede politische Partei Einnahmen aus Sponsoring (§ 2 Z 6), deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 12 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Adresse des Sponsors auszuweisen. Sponsoring für Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen ist dabei zusammenzurechnen.

(2) Ebenso sind von jeder politischen Partei Einnahmen aus Inseraten (§ 2 Z 7), soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Adresse des Inserenten auszuweisen.

(3) Die Verpflichtung zur Angabe der Einnahmen aus Sponsoring (§ 2 Z 6) und Inseraten (§ 2 Z 7) besteht auch für alle Gliederungen einer Partei, für Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und für nahestehende Organisationen, ausgenommen jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs. 1 bis 3 können durch die Landesgesetzgebung strengere Vorschriften erlassen werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 400/1988, Bundesorganisation, Landesorganisation

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40140605

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