Verpflichtung der Entnahmeeinheiten
§ 7.
Jede Entnahmeeinheit ist verpflichtet, vor einer Entnahme von Organen bei Verstorbenen durch eine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GmbH sicherzustellen, dass keine Eintragung eines Widerspruchs im Widerspruchsregister vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20008119
Dokumentnummer
NOR40144656
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