§ 7 OTPG

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2012

Verpflichtung der Entnahmeeinheiten

§ 7.

Jede Entnahmeeinheit ist verpflichtet, vor einer Entnahme von Organen bei Verstorbenen durch eine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GmbH sicherzustellen, dass keine Eintragung eines Widerspruchs im Widerspruchsregister vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20008119

Dokumentnummer

NOR40144656

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