Vertretung der Gesellschaft
§ 7.
(1) Die Gesellschaft hat bis zu zwei Geschäftsführer, deren Funktionsdauer mit maximal fünf Jahren festgelegt ist. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Im Rahmen ihrer Befugnisse vertreten Prokuristen gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen oder einem Geschäftsführer. Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführer hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur den am 31. Dezember 2001 im Amt befindlichen Leiter der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ mit der interimistischen Führung der Geschäfte der Gesellschaft zu betrauen.
(2) Die Gründererklärung ist von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu errichten. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Gesetzesnummer
20001734
Dokumentnummer
NOR40027279
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