Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften
§ 7.
(1) Von den jeweils zu vergebenden Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ist ein Viertel an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung zu vergeben, soweit zu berücksichtigende Anbote von geeigneten Bewerbern aus diesem Personenkreis vorliegen.
(2) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises und Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes 1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 38/1968
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10008113
Dokumentnummer
NOR12092772
alte Dokumentnummer
N6194710017X
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