§ 7 Opferfürsorgegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften

§ 7.

(1) Von den jeweils zu vergebenden Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ist ein Viertel an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung zu vergeben, soweit zu berücksichtigende Anbote von geeigneten Bewerbern aus diesem Personenkreis vorliegen.

(2) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises und Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes 1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 38/1968

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092772

alte Dokumentnummer

N6194710017X

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)