Kredit- und Verwässerungsrisiko
§ 7
(1) Kreditinstitute haben bezüglich ihres Kredit- und Verwässerungsrisikos folgende Informationen offen zu legen:
- 1. Für Rechnungslegungszwecke die Definitionen von überfällig und ausfallgefährdet;
- 2. eine Beschreibung der bei der Bestimmung von Wertberichtigungen und Rückstellungen angewandten Ansätze und Methoden;
- 3. den Gesamtbetrag der Forderungen nach Rechnungslegungsaufrechnungen und ohne Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung und den nach Forderungsklassen aufgeschlüsselten Durchschnittsbetrag der Forderungen während des Berichtszeitraumes;
- 4. die geografische Verteilung der Forderungen, aufgeschlüsselt nach wichtigen Gebieten und wesentlichen Forderungsklassen;
- 5. die Verteilung der Forderungen auf Wirtschaftszweige oder Gruppen von Kontrahenten, aufgeschlüsselt nach Forderungsklassen;
- 6. die Aufschlüsselung aller Forderungen nach Restlaufzeit und Forderungsklassen;
- 7. für alle wesentlichen Wirtschaftszweige oder Arten von Vertragspartnern die folgenden Angaben:
- a) ausfallgefährdete und überfällige Forderungen, getrennt aufgeführt;
- b) Wertberichtigungen und Rückstellungen;
- c) Aufwendungen für Wertberichtigungen und Rückstellungen während des Berichtszeitraums;
- 8. die Höhe der ausfallgefährdeten und überfälligen Forderungen;
diese sind getrennt anzuführen und nach wesentlichen geografischen Gebieten, wenn praktikabel einschließlich der Beträge der Wertberichtigungen und Rückstellungen für jedes geografische Gebiet, aufzuschlüsseln und
- 9. die getrennt dargestellte Überleitung von Änderungen der Wertberichtigungen und Rückstellungen für ausfallgefährdete Forderungen. Die Informationen haben Folgendes zu umfassen:
- a) eine Beschreibung der Art der Wertberichtigungen und Rückstellungen;
- b) die Eröffnungsbestände;
- c) die während der Periode aus den Rückstellungen entnommenen Beträge;
- d) die während der Periode eingestellten oder rückgebuchten Beträge für geschätzte wahrscheinliche Verluste aus Forderungen, etwaige andere Berichtigungen, einschließlich derjenigen durch Wechselkursunterschiede, Zusammenfassung von Geschäftstätigkeiten, Erwerb und Veräußerung von Tochterunternehmen und Übertragungen zwischen Risikovorsorgebeträgen; und
- e) die Abschlussbestände.
(2) Kreditinstitute haben nähere Angaben zu veröffentlichen, wenn durch die Aufschlüsselung der Forderungen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 6 keine ausreichende Aussage zur Risikosituation möglich ist.
(3) Direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung übernommene Wertberichtigungen und Wertaufholungen sind gesondert offen zu legen.
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