Geschäftsführung
§ 7.
(1) Für die OeAD-GmbH ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist eine Stellungnahme des Aufsichtsrates und des Kuratoriums einzuholen.
(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführerin/des ersten Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2018
Gesetzesnummer
20005873
Dokumentnummer
NOR40099770
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