Gebühren
§ 7
(1) Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Allfällige Änderungen der Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mindestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Gebühren sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
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