zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021
Dauer der Diensteunterbrechung
§ 7.
Eine allfällige Diensteunterbrechung für den Teilnehmer hat möglichst kurz zu sein. Der Dienst darf in keinem Fall länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Gesetzesnummer
20007709
Dokumentnummer
NOR40136623
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