§ 7 NspGV 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 7

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen dürfen den Anschluß elektrischer Betriebsmittel an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität in Bezug auf die Sicherheit nicht von höheren als den in § 2 angeführten Anforderungen abhängig machen.

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