Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderung
§ 7.
(1) Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten der förderwerbenden Organisation, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 anfallen, zu ermitteln. Für Kosten nach Abs. 2 Z 10 ist zur Ermittlung der förderbaren Kosten der Zeitraum 10. März 2020 bis 30. September 2020 anzuwenden. Kosten nach Abs. 2 Z 11 sind förderbar, wenn sie vor dem 10. März 2020 entstanden sind.
(2) Förderbare Kosten im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben, die aus einem oder mehreren der nachfolgenden Sachverhalte resultieren bzw. anfallen:
- 1. für die Tätigkeit der Organisation notwendige (im Folgenden: betriebsnotwendige) Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht;
- 2. betriebsnotwendige Versicherungsprämien;
- 3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Finanzierungskostenanteile von Leasingraten aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 10. März 2020 vereinbart wurden, ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit;
- 4. nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten;
- 5. Kosten für die Bestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin gemäß § 17 Abs. 1.;
- 6. betriebsnotwendige Lizenzkosten, die nicht an ein verbundenes Unternehmen gezahlt werden;
- 7. Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Reinigungskosten Betriebskosten von Liegenschaften (z. B. Abwasser- und Abfallentsorgung);
- 8. Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Verkehrswerts verloren haben. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird;
- 9. Personalkosten von gemäß Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, nicht kündbaren und nicht für die Kurzarbeit bestimmbaren Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen, soweit sie nicht durch direkte Zahlungen von Gebietskörperschaften abgedeckt werden;
- 10. nicht das Personal betreffende unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordene betriebsnotwendige Aufwendungen;
- 11. frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht stattfinden konnte.
(3) Unabhängig von beantragten förderbaren Kosten gemäß Abs. 2 kann außerdem eine Förderung in Form eines Struktursicherungsbeitrags beantragt werden, mit dem nicht durch Abs. 2 erfasste weitere Kosten pauschal abgegolten werden. Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 7% der Einnahmen des Jahres 2019. Optional kann als Bemessungsgrundlage auch der Durchschnitt der letzten beiden Jahre (2018 und 2019) herangezogen werden. Bei Neugründungen oder Umgründungen und anderen Strukturänderungen gemäß § 9 können für die Berechnung des Struktursicherungsbeitrags die Einnahmen von 1. Jänner 2020 bis 31. Mai 2020 für das Kalenderjahr 2020 hochgerechnet werden. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit maximal 120 000 Euro begrenzt.
(4) Von den förderbaren Kosten sind Versicherungsleistungen, die diese förderbaren Kosten im Versicherungsfall abgedeckt haben, in Abzug zu bringen.
(5) Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) und nach § 21 Abs. 1 Vereinsgesetz können die förderbaren Kosten nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.
(6) Ein Wertverlust von saisonaler und verderblicher Ware liegt nur dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist durch den Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres, zu dem die Ware veräußert werden sollte, zu berechnen. Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 2. Satz Unternehmensgesetzbuch, dRGBl S 219/1897, sind in dieser Berechnung nicht anzusetzen.
Schlagworte
Abwasserentsorgung, Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
20011211
Dokumentnummer
NOR40224341
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