§ 7 Normengesetz 1971

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.1971

§ 7

(1) ÖNORMEN dürfen nur vom Verein in den Verkehr gesetzt und vervielfältigt werden. Dies gilt nicht für auszugsweise Vervielfältigungen, die ausschließlich für innerbetriebliche Zwecke bestimmt sind.

(2) Der Verein kann jedoch die Vervielfältigung von ÖNORMEN gegen Entgelt gestatten.

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